Gesetze2017-06-28T07:40:40+02:00

Vorwort

Terrionische Gesetze wurden und werden mündlich überliefert. Bestimmte Passagen werden in jüngerer Zeit durch die Akademie zu Lüneburgum archiviert und schriftlich festgehalten. Anmerkungen und vorangegangene Urteile werden als Referenz niedergelegt und für die Rechtsprechung herangezogen. Hieraus ergibt sich, daß es kein vollständiges Rechtsbuch gibt. Wohl aber sei hier der Versuch einer Sammlung für Reisende gewagt, damit diese sich im Terrionischen Reich gütlich verhalten können.

Im Zweifelfall soll man sich vor Ort kundigen Rat einholen und die Verhandlungen verfolgen, da die Rechtsprechung individuell ausfallen kann.

Abschnitt 1 – das alte Gewohnheitsrecht

Das alte Gewohnheitsrecht ist die Basis für die Terrionische Rechtssprechung. Es gilt: älteres Gewohnheitsrecht vor jüngerem. Aufgrund der Inanspruchnahme des älteren Gewohnheitsrechtes können das Fürstenhaus als auch die Markgrafen neue Gesetze erlassen, welche bestimmte alte Rechte außer Kraft setzen oder neue Richtlinien dazu erlassen.

Als überliefertes Gewohnheitsrecht gilt in Terrion jenes Recht, welches bereits durch die Elters-Eltern eines Terrionischen Bürgers auf Terrionischem Boden angewandt wurde. Das Gewohnheitsrecht gilt dort, wo es nicht in Konflikt mit dem fürstlichen Landesrecht als auch dem göttergegebenen Kirchenrecht steht, denn diese haben das älteste weltliche beziehungsweise spirituelle Gewohnheitsrecht inne. Älteres Gewohnheitsrecht bricht neueres, es sei denn es wurde ein gegenteiliges Urteil gefällt. Als Gewohnheitsrecht gilt auch das Recht der eigenen Vorfahren, wenn man selbst Bürger Terrions geworden ist und dieses Recht durch Ehrentitel übertragen ist. So geschehen bei vielen Einwanderern mit eigenen Glaubensregeln.

Für Reisende wird oft das Recht der Wanderer und Handelsreisenden herangezogen. Sie müßen sich an die Gesetze vor Ort halten. Unwissenheit schützt meist nicht vor Strafe, jedoch kann sich der Reisende auf geltendes Recht seines Heimatlandes berufen, solange dies akzeptiert wird. Gegen einen Obulus kann man temporär bestimmte Bürgerrechte erwerben und nach diesen behandelt werden. Beispiel: Handelsgenehmigungen, Dispens für Alchemika und Waffen.

Abschnitt 2 – das fürstliche Reichsrecht

Das terrionische Fürstenhaus hat das älteste weltliche Gewohnheitsrecht inne.

Dem Terrionischen Fürstenhaus obliegt es Reichsgesetze zu erlassen als auch für deren Durchführung zu sorgen. Das Terrionische Fürstenhaus ist oberste Gesetzgebung und hat das älteste weltliche Gewohnheitsrecht inne. Dem Fürstenhaus obliegen Belange des Reiches. Persönliche Rechtsbelange werden von untergeordneten Institutionen wie dem Protektor, den Markgrafen oder Ortsrichtern abgehandelt.

Abschnitt 3 – das göttliche Kirchenrecht

Die Estmaron-Kirche als größte Glaubensgemeinschaft beansprucht auch mit Unterstützung des terionischen Fürstenhauses das älteste spirituelle Gewohnheitsrecht. Weltliche Herrscher in Terrion folgen dem ungeschriebenen Gesetz, das göttliche Recht auch über ihr weltliches Recht zu stellen.

Das Recht der Glaubensgemeinschaften ist deren Belang, solang es nicht im Konflikt mit dem fürstlichen Reichsrecht steht. Letzte Instanz in Rechtsfragen ist immer die Fürstin oder in ihrer Abwesenheit ihre Söhne beziehungsweise die Markgrafen. Die größte Glaubensgemeinschaft ist die Estmaron-Kirche, mit Hochburg in Istrien. Ansonsten herrscht Freiheit des Glaubens. Als Glaubensgemeinschaft zählen jedoch meist nur Gemeinschaften ab einer nennenswerten Anhängerschaft. Alle Glaubensgemeinschaften verpflichten sich zur Einhaltung der staatlichen Ordnung. Darüber hinaus obliegt ihnen die Überwachung von Gottesurteilen. Die Kirchen haben das Recht eigene Gläubige für schuldig befunden wurden selbst zu richten. Das Gewohnheitsrecht der Kirchen kann nur durch Verbot des gesamten Glaubens in Terrion aufgehoben werden. So geschehen mit dem Meredoth-Kult, dessen Anhänger als Paktierer und Anwender dunkelster Dämonenbeschwörung angesehen werden.

Abschnitt 4 – das markgrafschaftliche Landesrecht

Die sechs Terrionischen Markgrafen haben das Recht und die Pflicht durch eigene Gesetzesbestimmungen das Landesrecht umzusetzen. Es gilt Reichsrecht vor Landesrecht. Jeder Markgraf ist in seinem Gebiet oberster Richter, solange sich Fürstin oder ihre Söhne nicht einmischen. Ein jeder Markgraf ist für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung in seiner Provinz verantwortlich. Das Markgrafen-Ting ist die Zusammenkunft aller Markgrafen um Angelegenheiten zwischen den Ländern zu regeln. Es wurde die letzten Jahre mehrfach ausgesetzt. In gewisser weise können die Markgrafen sich fürstlichen Anweisungen widersetzen, wenn die Aufrechterhaltung der Ordnung in der eigenen Markgrafschaft gefährdet ist. So derzeit umgesetzt durch das Einmarschverbot der Sucher in Garnost. Ein entgültiger Richtspruch dar&uum;ber wurde noch nicht entgültig gefällt.

Abschnitt 5 – das Bürgerliche Stadtrecht

Als freie Bürger werden unterschiedliche Gruppen in Terrion angesehen. Darunter fallen unter anderen Adlige, unabhängige Grundbesitzer, Handelstreibende, Handwerker und Stadtbürger, jedoch nicht Leibeigene. In gewisser Weise aber auch Reisende, wenn sie als Terrionischer Bürger akzeptiert sind, ihre Steuern bezahlen und Bürgerpflichten nachkommen.

Ein jeder, der für Jahr und Tag den Schutz einer Stadt genießt sei als Freier Bürger anzusehen und kann hernach nicht mehr durch Lehnsgeber in die Pflicht genommen werden, es sei denn er begibt sich wieder freiwillig in deßen Obhut. Ein Bürger jeden Standes, mit Ausnahme der Unmündigen (unter 21 Jahren) und der Leibeigenen kann Gesetzesänderungen verlangen oder neue Gesetzte vorschlagen, welche dann von den Markgrafen verabschiedet werden können. Das Fürstenhaus besitzt Vetorecht. Jeder Bürger ist prinzipiell vor dem Gesetze gleich, mit Ausnahme der Leibeigenen. Adlige (und Reiche nach Zahlung eines Obulus) beanspruchen bestimmte Rechte, wenn es um Strafmaßnahmen geht. Beispiel: Hausarrest statt Kerker Die Fürstin ist oberster Richter, in ihrer Abwesenheit der Markgraf.

Abschnitt 6 – das lokale Gemeinderecht

Dem lokalen Gemeinderecht obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung bei einfachen Streitigkeiten. Das Größte Spektrum an Rechtssprüchen behandelt diesen Abschnitt.

Dem Dorfschulze obliegt die Rechtsprechung und Ahndung bei niederen Delikten als auch die Schlichtung von dörflichen Streitigkeiten. Meist handelt es sich hierbei um Agrikulturelle Regelungen, die so vielfältig und teilweise nichtig sind, daß es Papierverschwendung wäre sie hier detailliert aufzulisten. Was in dem einen Dorf in Ordnung ist, mag in dem anderen Dorf einen wütenden Mob verursachen.

Abschnitt 7 – Allgemeine Rechtsbestimmungen

Leitsatz: Was von allen Beteiligten, Betroffenen und Beiwohnern als Recht und Ordnung akzeptiert wurde, mag als Recht und Ordnung gelten, solange es nicht gegen ein höheres Recht verstößt.

Prozessordnung

Einem jeden Beschuldigten steht eine ordentliche Gerichtsverhandlung zu. Dazu gibt es das Prozeßrecht.
Es gibt die Blutgerichtsbarkeit, welche mit Verstümmelungen oder mit dem Tode bestraft. Darunter fällt meist Raub, Mord, Diebstahl, sexuelle Belästigung, Notzucht (Vergewaltigung), Hexerei oder Zauberei und Kindesmord.
Darunter wird verhängt: Abschneiden von Gliedmaßen, Auspeitschen, Brandmarken, Kerker oder Pranger. Bei bestimmten Delikten wird ein Streitwert festgesetzt (meist in Höhe des doppelten Schadenswert) welcher beglichen werden kann.
Die niederen Gerichte dürfen keine blutigen Strafen verhängen, sondern nur auf Geldbußen, Gefängnishaft, Ehrlosigkeit oder Verbannung erkennen.
Das Erbrecht behandelt die Verteilung des Vermögens an die nahen Verwandten.
Das Familienrecht behandelt die Rechte und Pflichten gegenüber Anverwandten aber auch Mündeln.
Das Sachrecht behandelt den Tausch und Erwerb von Gegenständen. Es ist zu beachten, daß zwischen Besitz und Eigentum unterschieden wird. Unrechtmäßig erworbene Sachen müßen an den Eigentümer zurückgegeben werden oder gegebenenfalls der doppelte Schätzwert ausgeglichen werden. Eigentum kann bisweilen auch erseßen werden. Nach zwei Jahren bei Grundstücken und einem Jahr bei Gegenständen.

Es wird des weiteren unterschieden, ob auf frischer Tat erwischt oder beschuldigt wurde. Bei handhafter Tat kann sofort ein Gericht einberufen werden und die Strafen fallen schwerer aus. Beschuldigte können durch Geständnis nach peinlicher Befragung oder unter Aufrufung zweier Augenzeugen überführt werden. Bei nur einem Zeugen genügt meist ein Reinigungseid um die Unschuld zu beweisen.

Schwere Reichsvergehen und Kapitalverbrechen

Die schärfsten Urteile werden hier gesprochen. Ein überführter und verurteilter Täter wird meist mit dem Tode bestraft.

    Beispiele:

  • Reichsfriedensbruch
  • Widersetzung gegen die Reichsgesetze und die Obrigkeit
  • Paktiererei (insbesondere Meredoth)
  • Dämonologie
  • Gotteslästerei (Estmaron)
  • Falschmünzerei

Schwere Verbrechen – Mittlere Gerichtsbarkeit

Die Urteilspalette umfasst hier das gesamte Spektrum und ist abhängig von der Region in der man sich befindet. Es gilt daß wenn man auf frischer Tat ertappt wurde das schärfste Urteil gesprochen wird, bei Beschuldigungen wird meist eine Geldstrafe in Höhe des doppelten Schadenswertes festgesetzt und vor Gericht geprüft.

    Beispiele:

  • Mord
  • Folter
  • Vergewaltigung
  • Schwerer Diebstahl
  • Ketzerei
  • Dunkle Zauberei
  • Brandstiftung
  • Zaubern ohne Dispens
  • Wilderei

Geringe Verbrechen – Streitsachen

Auch hier gibt es eine breite Palette an festgesetzten Strafen, welche sich meist danach richtet wie vermögend man ist und wo der Streitwert zustandegekommen ist

    Beispiele:

  • Geringer Diebstahl
  • Kleines Vergehen
  • Schuldsäumnis
  • Haus und Hof im Glückßpiel verlorenen
  • öffentliches Gezänk
  • üble Nachrede
  • Unabsichtlicher Totschlag
  • Führen von als hauptsächlich als Waffen eingesetzten Gegenständen ohne Dispens

Abschnitt 8 – Neuere Erlasse

Zauberfähige Bürger Terrions ohne Gildensiegel haben sich in der Akademie zu Lüneburg einzufinden um dort geprüft zu werden.

Fürstin Isolde hat ihren Söhnen zwei Institutionen unterstellt, die für die Überwachung und Durchsetzung des Reichsrechtes dienen. Die Nachtwache und die Sucher.
Die Sucher haben das verbriefte Recht strenge Befragungen zur Überführung von Magiern durchzuführen, welche nicht der Akademie zu Lüneburg unterstehen.
Die Sucher haben das Recht vor Ort Verhandlungen einzuberufen.
Die Sucher und Nachtwache haben freie Hand um einen Aufstand mit allen Mitteln niederzuschlagen.

Abschnitt 9 – Delikte die Reisende betreffen könnten

Allgemein

    Beispielhafte Rechtssprüche:

  • Wer anderen Schaden zugefügt hat, soll ihn wieder gut machen!
  • Wenn jemand (einem anderen) ein Glied verstümmelt, soll (der Täter) das Gleiche erleiden, wenn er sich nicht (mit dem Verletzten) gütlich einigt.
  • Hat jemand nachts einen Diebstahl begangen und hat man den Dieb getötet, so soll er mit Recht erschlagen sein.
  • Unsere Vorfahren legten in den Gesetzen nieder, daß der Dieb zum doppelten Wertersatz verurteilt werde, der Wucherer zum vierfachen.
  • Wenn der Patron seinen Schutzbefohlenen betrügt, soll er verflucht sein.
  • Wer nachts Feldfrüchte in böser Absicht wegzaubert werde härter bestraft als bei Totschlag.
  • Das Gesetz verbietet die Ersitzung eines Grabvorhofes oder einer Grabstätte.
  • Was immer das Volk letztlich gutgeheißen hat ist Recht und rechtskräftig.
  • Fremde Häuser dürfen nicht ohne Einwilligung des Eigentümers als Scheiterhaufen verwndet werden, noch darf ein Scheiterhaufen ohne deßen Einwilligung näher als 60 Fuß heranrücken.
    Vorsicht vor::

  • Mißachtung der Reichsordnung
  • Wilderei (Feldschädlinge ausgenommen)
  • Hausfriedensbruch
  • Diebstahl
  • Körperverletzung
  • Schuldsäumnisse
  • Lästerei, Zänkerei, Beleidigungen

Magie

Ausübung der Magie ist nur mit Erlaubnis / Einschränkung des örtlichen Herrschers gestattet. Blutmagie hat verheerende Auswirkungen auf die Natur und wird mit dem Tode bestraft.
Die Magie wird in vier Arten unterteilt:

  • Die Weiße: gute Magie, die dazu benutzt wird, um andern zu helfen. Größtenteils erlaubt.
  • Die Rote: neutrale Magie, meist nicht zum Nutzen dritter aber auch selten zum Nutzen des Anwenders. Besser einen Dispens erwerben.
  • Die Schwarze: böse Magie, deren Einsatz anderen meist schadet, dem Anwender selbst aber Vorteile beschert. Mit geringen Ausnahmen: Verboten.
  • Glaubensmagie: je nach Richtlinie des Glaubens. Da in Terrion der Gedanke gilt, Glaubensmagie sei Magie der Götter, kann eine solche Magie nicht verboten werden, jedoch der Anwender bestraft werden, wenn er damit sich oder andere in Gefahr begibt.

Dämonologie, Blutmagie, Spärenmagie und Temporalmagie gelten aufgrund der derzeitigen Gefahr für das Land als verboten und werden hart bestraft.

Auslieferung

Insbesondere mit Anrainerstaaten wie Akron gibt es aufgrund außenpolitischer Entwicklungen gesonderte Übereinkünfte bezüglich der Abhandlung von Vergehen. Man sollte sich im Schadensfall an Personen wenden, die sich damit auskennen.